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Gesetzliche Grundlagen

Zur Sicherstellung des grundgesetzlichen Auftrags unter Berücksichtigung der föderalen Organisation von Bildung sowie der Freiheit von Forschung und Lehre finden sich die gesetzlichen Bestimmungen und Grundlagen für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten in verschiedenen Landesgesetzen und Hochschulbestimmungen, auf die hier kurz eingegangen wird:

 

Die Position und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten begründen sich durch Artikel 3 des Grundgesetzes gemäß dem „Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

siehe: Grundgesetz

 Wegen der Freiheit von Lehre, Wissenschaft, Forschung und Kunst nach Artikel 5 des Grundgesetzes wurden für die Umsetzung dieses grundgesetzlichen Auftrags für Hochschulen gesonderte Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) getroffen. Nach § 3 HRG fördern die Hochschulen „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“, wobei die konkrete Umsetzung, Ausgestaltung und strukturelle Organisation dieser Regelung gemäß des Föderalismusprinzips („Bildung ist Ländersache“) mit dem Zusatz: „Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.“ an die Länder weiter delegiert wurde.

siehe: §3 HRG

Weitere Ausführungsbestimmungen finden sich somit in § 4 des Landeshochschul-gesetzes (LHG): „Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechter-spezifischen Auswirkungen zu beachten.“

siehe: §4 LHG

Demnach wirkt die Gleichstellungsbeauftragte „bei der Durchsetzung der verfassungs-rechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit.“ 

Zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben „hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunter-lagen. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen kann die Gleichstellungsbeauftragte an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen.“

„Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft.

siehe: Chancengleichheitsgesetz Ba-Wü

In der Grundordnung der Universität (GO) werden die Bestimmungen gemäß LHG durch detailliertere Vorgaben und Regelungen ergänzt und näher konkretisiert. So ist gemäß § 2 Abs. 4 GO „für alle Gremien und Ämter eine angemessene, möglichst paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben“.

Gemäß § 20 GO wirken bei der Durchsetzung von Gleichstellungszielen die Gleichstellungs-beauftragte der Universität mit ihren Stellvertreterinnen, den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten, die Senatskommission für Gleichstellungsfragen und die Beauftragte für Chancengleichheit mit. Evtl. Hyperlink zu den Seiten?

Wahlmodus und Amtszeit (§ 21 GO):

„Die oder der Gleichstellungsbeauftragte und ihre oder seine drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Senat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Senatskommission für Gleichstellungsfragen (§ 23) kann zur Wahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten Vorschläge unterbreiten. Die oder der Gleichstellungs-beauftragte hat ein Vorschlagsrecht zur Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“

siehe: Grundordnung der Universität

Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten:

Zur Entlastung und Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten macht das LHG Vorgaben: „Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; die Stellvertreterinnen können entsprechend entlastet werden. Das Wissenschaftsministerium trifft durch Rechtsverordnung, abhängig von der Größe der Hochschule, Regelungen für die Entlastung. Die Hochschule gleicht eine durch die Entlastung bedingte Verringerung des Lehrangebots in der zuständigen Lehreinheit aus.“. die im jeweils geltenden Hochschulfinanzierungsvertrag und der Gleichstellungsbeauftragtenentlastungsverordnung (GEVO) näher konkretisiert und beziffert werden.

 siehe: Gleichstellungsbeauftragtenentlastungsverordnung (GEVO)

•Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten

Für die Volluniversität Freiburg mit rund 28.000 Studierenden ergibt sich gemäß § 4 (2) der GEVO für die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen „130 Prozent der Bemessungsgrundlage bei einer Zahl ab 20 000 Studierenden an der Hochschule“.

Die Bemessungsgrundlage ist in § 2 der GEVO definiert für

  1. bei Beamtinnen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Beamtin,
  2. bei Arbeitnehmerinnen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin gemäß den tariflichen Vorschriften,

 

und für Hochschullehrerinnen

3.     die regelmäßige Lehrverpflichtung der vollzeitbeschäftigten Hochschullehrerinnen gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung.

 

Gemäß § 10 der GEVO kann statt der vollen Inanspruchnahme der Mindestentlastung von 130% für die Gleichstellungsbeauftragte mit Stellvertreterinnen, auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten „ganz oder anteilig nach unten abgewichen werden, wenn stattdessen eine adäquate Verbesserung der Mindestausstattung der Gleichstellungsarbeit an der Hochschule erfolgt.“

 

•Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten

Die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten ist im derzeit noch geltenden Hochschulfinanzierungsvertrag „Perspektive 2020“ geregelt. Gemäß dieser ist das Gleichstellungsbüro mit einer

•1, 0 Referentinnen-/Referentenstelle E13
0,5 Sekretariatsstelle E6 und
Sachmittel in Höhe von 10.000 Euro

auszustatten

 siehe: Hochschulfinanzierungsvertrag

Liste der gesetzlichen Grundlagen:

Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ist durch folgende Gesetze und Verordnungen des Bundes, Landes und der Hochschule begründet:

•Grundgesetz [GG]
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz [AGG]
Chancengleichheitsgesetz [ChancenG]
Hochschulrahmengesetz [HRG]
Landeshochschulgesetz [LHG]
Hochschulfinanzierungsvertrag [HRV]
Gleichstellungsbeauftragtenentlastungsverordnung [GEVO]
Grundordnung der Universität [GO]