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Neuer Paragraf bei sexueller Belästigung in Kraft

Mit dem im November 2016 in Kraft getretenen § 184i Strafgesetzbuch (StGB) ist sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt. Laut Begründung handelt demnach strafbar, „wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“

Unter Strafe gestellt ist somit z. B. ein zielgerichtetes Berühren der Brust oder des Gesäßes („Begrapschen“), auch oberhalb der Bekleidung, ohne dass es einer Nötigungshandlung (Gewaltanwendung oder Drohung) bedarf. Vorgesehen sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

 
§ 184i
Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

Ansprechpersonen bei sexueller Belästigung und Stalking.